In dem Artikel wurde auf die schwierige wirtschaftliche Situation unserer Tochtergesellschaft im Senegal verwiesen, auf die ich daher an dieser Stelle ebenfalls eingehen möchte.
Eingetragene Geschäftsführerin im Senegal ist Frau N’diaye. Bis zu ihrem Ausscheiden war auch Frau Schreiber Geschäftsführerin, nahm aber eine passive Rolle ein. Frau N’diaye ist zudem Mitgesellschafterin der senegalesischen Tochtergesellschaft. Sie verfügt über eine hervorragende Marktkenntnis und ist eine hoch angesehene Person im Senegal. Sie treibt die Arbeit von Africa GreenTec Senegal seit Gründung der Gesellschaft mit ganzer Leidenschaft voran und ist von der Mission von Africa GreenTec überzeugt.
Nachdem Familie Schreiber in den Senegal gezogen war, war sie zunächst eine enge Vertraute von Familie Schreiber und half dem Gründerpaar dabei, sich im Senegal zu etablieren. Aufgrund der positiven wirtschaftlichen Lage im Senegal und der herausragenden Lage als logistisches Eingangstor nach West-Afrika beschlossen wir, unseren Standort im Senegal zu einem zweiten Hauptquartier, inklusive eines Produktionsstandortes auszubauen. Dies zog entsprechende Investitionen nach sich.
Wie auch schon in der AGT AG vollzog sich auch in der Tochtergesellschaft der Trennungsprozess zwischen dem Gründerpaar und Frau N’diaye. Bedauerlicherweise erwies sich dieser Trennungsprozess als problematisch. Gegen Ende des Jahres 2024 fand keine direkte Kommunikation mehr zwischen den Parteien statt. Die AGT AG befindet sich seitdem in der Rolle des Aufklärers und Mediators.
Nachdem die Verhandlungen mit dem Gründerpaar auf Gesellschafterebene im Frühjahr 2025 ins Stocken geraten waren und die Aussicht auf Investoren gering war, eskalierte die Situation, indem Frau N’diaye weitere Vorwürfe erhob und eine Distanzierung von Herrn Schreiber in Form einer Klage einforderte.
Zur Aufklärung der Sachverhalte wurde auf meine Anweisung seitens der AGT Senegal ein Auditor beauftragt. Die von der Geschäftsführerin selbst präsentierten Ergebnisse offenbarten dann im September 2025, dass die Klage Vorgänge enthielt, die bereits im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung mit Herrn Schreiber einvernehmlich geregelt waren, jedoch buchhalterisch noch nicht in der senegalesischen Tochtergesellschaft erfasst worden waren, da ein Abgleich der Buchungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft noch nicht stattgefunden hatte. Dies bedauern wir ausdrücklich.
Die verbleibenden strittigen Punkte aus der Klage von Frau N’diaye sind nach meiner persönlichen Einschätzung aufzuklären und lösbar. Aus heutiger Sicht wäre eine Klage gegen Herrn Schreiber nicht erforderlich gewesen. Vielmehr bin ich weiterhin davon überzeugt, dass eine einvernehmliche Lösung möglich ist. Ich bemühe mich daher weiterhin darum, die offenen Fragen zwischen AGT Senegal und Herrn Schreiber zu klären und so die wesentlichen Punkte der Klage auszuräumen.